Kosten
Vor der anwaltlichen Beratung oder der Übernahme eines Mandats werde ich Sie sowohl über die voraussichtlich anfallenden Kosten als auch darüber informieren, ob und wenn ja, in welcher Höhe  und von wem die anfallenden Kosten erstattet werden müssen, etwa vom Gegner oder einer Rechtsschutzversicherung. In aller Regel sind urheberrechtliche Streitigkeiten von einer Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherungen allerdings ausgeschlossen. Das Gesetz sieht aber insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen oder im Falle des Schuldnerverzugs Kostenerstattungsansprüche vor, die ich im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung beim Gegner für Sie mit geltend mache.

In geeigneten Fällen ist bei der Mandatsübernahme der Abschluss einer Honorarvereinbarung mit einer Abrechnung nach Stundensätzen üblich, sinnvoll und effizient, insbesondere bei Business Mandat*innen im Rahmen von fortlaufenden bzw. länger andauernden Beratungsmandaten.

Sofern wir keine besondere Honorarvereinbarung treffen, gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Die Höhe der anwaltlichen Gebühren bemisst sich danach in der Regel am sog. Gegenstandswert, z.B. der Höhe der Forderung, die beim Gegner geltend gemacht werden soll und kann je nach Aufwand, Schwierigkeit, Umfang und Bedeutung der Angelegenheit im gesetzlich vorgegebenen Rahmen variieren.

Sofern sie zwar anwaltlichen Beratungsbedarf haben, zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel hierfür verfügen, scheuen Sie sich bitte nicht, dies anzusprechen, damit wir gemeinsam nach einer Lösung suchen können. Unter bestimmten gesetzlich geregelten Bedingungen besteht die Möglichkeit, für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung oder Vertretung Beratungshilfe und für eine gerichtliche Vertretung Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sofern die entsprechenden Anträge bewilligt werden, können die anwaltlichen Gebühren anschließend bei der Landeskasse bzw. den jeweiligen Trägern dieser Leistungen abgerechnet werden ggf. abzgl. eines vom Mandanten selbst zu tragenden Anteils. Sowohl unter berufsrechtlichen Aspekten als auch nach meinem ethischen Grundverständnis meines Berufsbildes betrachte ich es - vorbehaltlich der zeitlichen Verfügbarkeit - als meine Pflicht, Menschen ungeachtet ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Rechtsrat zu erteilen.