Kunstrecht
It is better to fail in originality than to succeed in imitation (Herman Melville)
Durch das Urheberrecht und die ihm verwandten Schutzrechte werden eine Vielzahl verschiedener Werkgattungen geschützt: Musik, Film, Literatur (Sprach- und Schriftwerke), Werke der bildenden sowie der angewandten Kunst, Choreografien, Architektur, Fotos, Computerprogramme, Datenbanken, aber auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Obwohl sich die jeweiligen Branchen stark unterscheiden und das Gesetz auch spezielle Vorschriften für die einzelne Werkgattungen vorsieht, ähnelt sich die gesetzliche Schutzsystematik und offenbart viele Parallelen.

Unabhängig von der jeweiligen Werkgattung weist das Gesetz der natürlichen Person - dem Schöpfer - allein aufgrund des Werkschaffens eine Vielzahl von ausschließlichen Rechten zu, u.a. das Vervielfältigungsrecht: das Copyright.

Ausschließlich heißt, dass nur der Urheber darüber bestimmen darf, was mit seinem Werk geschieht. Er kann Dritten per Vertrag die Einwilligung erteilen, das Werk zu nutzen und/oder es wirtschaftlich zu verwerten. Für die Übertragung der Rechte am Werk gewährt das Gesetz dem Urheber einen unverzichtbaren Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Die zugewiesenen Rechte sind teilweise wirtschaftlicher Natur und sollen dem Urheber ermöglichen, von den Früchten seiner schöpferischen Tätigkeit leben zu können, teilweise sind sie persönlichkeitsrechtlicher Natur und schützen den Urheber in seiner geistigen Beziehung zum Werk, z.B. dadurch, dass der Urheber jedwede Entstellung seines Werks verbieten kann.

Da auch das geistige Eigentum verpflichtet, lässt das Gesetz Ausnahmen von den urheberrechtlichen Exklusivrechten zu, die sog. Schranken. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundgedanken der Sozialbindung des Eigentums sollen diese Schranken eine vollumfängliche Monopolisierung des Urheberrechts zugunsten höherrangiger Interessen vermeiden, etwa zugunsten der Pressefreiheit, zugunsten der Wissenschaft oder zugunsten der Allgemeinheit. Hierunter fällt z.B. das Recht auf die Privatkopie, die Zitierfreiheit, die Panoramafreiheit, die Freiheit der Karikatur und der Parodie oder gesetzlich erlaubte Nutzungen geschützter Werke für den Schulunterricht. Als Urheberrechtsanwalt stehen für mich Autor und Werk im Fokus meiner Tätigkeit und bilden den maßgeblichen Anknüpfungspunkt meiner Spezialisierung, die es mir erlaubt und ermöglicht, mit spannenden Mandanten aus ganz unterschiedlichen und diversen Branchen der Kreativwirtschaft zusammenarbeiten zu dürfen.


Trivia: Ist das Kunst oder kann das weg? Bei gleich zwei Werken von Joseph Beuys entschieden sich pflichtbewusste und auf Ordnung bedachte Hausmeister für Letzteres: 1973 wurde eine mit Mullbinden und Heftpflaster versehene Badewanne zerstört, 1986 die berühmte Fettecke des Meisters. Lightning strikes twice …


Im Kunstrecht kann ich Sie bei diesen beispielhaft aufgezählten Themen rechtlich unterstützen:
  • Beratung und rechtliche Unterstützung in urheberrechtlichen Themen mit Kunstbezug, insbesondere in den Bereichen angewandte Kunst, bildende Kunst, darstellende Kunst, Fotografie, Literatur, multimediale Kunst und Film

  • Beratung, Prüfung, Erstellung und Verhandlung von allen branchenüblichen Verträgen in deutscher und englischer Sprache, insbesondere Galerievertrag, Werknutzungsvertrag, z.B. Artwork, Lizenzvertrag, Verlagsvertrag (Buch), Motivnutzungsvertrag, Model Release (Film & Fotografie), Darstellervertrag, Verträge in der Stoffentwicklung, Drehbuchvertrag, Optionsvertrag, Regievertrag, Auftragskomposition/Score, (Co-)Produktionsverträge (Film)

  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung vertraglicher Ansprüche und Forderungen, insbesondere Gagen- und Vergütungsforderungen, Abrechnungsansprüche, Lizenz- oder Tantiemenzahlungen, Beteiligungen, Vertragsstrafen, Nachvergütung

  • Außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung gegen unberechtigte vertragliche Ansprüche

  • Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Verletzungen des Urheberrechts und des Urheberpersönlichkeitsrechts, z.B. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Werknutzung  

  • Außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung gegen Ansprüche aus vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen

  • Beratung und rechtliche Unterstützung bei Rights Clearances