Gestaltung ist Haltung (Helmut Schmid)
Das Gesetz versteht unter einem Design die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, wie es sich aus seinen Linien, Konturen, Farben, Gestalt oder Oberflächenstruktur ergibt. Ein Design genießt gesetzlichen Schutz, wenn es neu ist und Eigenart hat. Der gesetzliche Designschutz zielt daher vornehmlich auf die physische Gestaltung, also das Produkt- und Modedesign ab. Insbesondere für diese beiden Bereiche bietet die nationale Eintragung eines Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA oder die EU-weite Eintragung beim European Intellectual Property Office EUIPO eine gute Möglichkeit, die Gestaltung seines Produkts gegen Nachahmerprodukte der Konkurrenz zu schützen und es auf diese Weise auf dem Markt zu profilieren und zu etablieren.
Mit seiner sog. Geburtstagszug-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen Urheberrechts- und Designrechtsschutz völlig neu geordnet. Seither kann der stark ausgeprägte Urheberrechtsschutz auch für durchschnittliche Produktdesigns als „Werke der angewandten Kunst“ beansprucht werden.
Dennoch bietet die Design-Eintragung ins Schutzregister nach wie vor eine unkomplizierte und effektive Möglichkeit zur Verteidigung des Designs gegen identische oder hochgradig ähnlich gestaltete Erzeugnisse. Auch wenn der beschriebene gesetzliche Schutz nach dem Designgesetz primär auf Produkt- und Modedesign abzielt, stehen Grafik-, Web- und Type-Designer*innen mit ihren kreativen Leistungen nicht schutzlos dar. Abhängig von einer individuellen Einzelfallprüfung können hierbei Urheberrechtsschutz, Schutz als nicht eingetragenes Design, ggf. Markenrechtsschutz, Geheimnisschutz oder ergänzender wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz greifen. Zudem lässt sich auch mit der vorbereitenden Vertragsgestaltung, etwa durch die Verwendung von NDAs ein hohes Schutzniveau im Rechtsverkehr erreichen.
Trivia: Die Grafik Design Studentin Carolyn Davidson erhielt für die Schöpfung des ikonischen Nike-Swooshs im Jahr 1971 eine Buyout-Vergütung von pauschal 35 US-Dollar. Erst 12 Jahre später bekam sie zusätzlich Aktien von Nike und wertvollen Schmuck in der Form des Swooshs.
Im Designrecht zählen diese beispielhaft aufgezählten Leistungen zu meinem Angebotsspektrum:
Beratung und rechtliche Unterstützung in allen designrechtlichen Themen von Produktdesign über Web-, Kommunikations- und Grafikdesign bis hin zu Modedesign und Type-Design
Unterstützung und Vertretung im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen für kreative Design-Leistungen, insbesondere Designanmeldungen, national und EU-weit, NDA’s beim Pitchen von Design-Leistungen
Beratung, Vertretung und Verteidigung in Design-Verfahren vor dem DPMA und dem EUIPO, z.B. wegen Anträgen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Designs oder in Widerspruchsverfahren
Verteidigung von eingetragenen und nicht-eingetragenen Designs gegen Verletzungen, insbesondere außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Verletzungen des Rechts am Design, z.B. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Nutzung
Beratung, Erstellung und Verhandlung von allen branchenüblichen Verträgen und Vertragsbedingungen in deutscher und englischer Sprache, insbesondere Lizenzvertrag, Agentur-Vertrag, Werkvertrag über die Erstellung geschützter Designs, AGB, EULA
Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung vertraglicher Ansprüche und Forderungen, insbesondere Vergütungsforderungen, Lizenz- oder Tantiemenzahlungen, Nachvergütungsansprüche, Beteiligungen, Vertragsstrafen
Außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung gegen unberechtigte vertragliche Ansprüche